I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden.

Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen, Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn wir hierauf nicht in jedem Falle Bezug nehmen.

2. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere sind wir berechtigt, statt des bestellten Materials gleichartiges und gleichwertiges Material zu liefern. Technische Änderungen bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.

2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestätigung.

III. Preise

1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der geeigneten Verpackung und der Transportversicherung.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Wir behalten uns das Recht vor, für vom Besteller ausdrücklich angeforderte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsarbeiten und Unterlagen bei extrem hohem Aufwand ein Entgelt zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassene Skizzen, Modelle, Formen und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzungen vom Besteller zu vertreten. Werden wir aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns freizustellen bzw. die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund einer Rechtsverletzung zu ersetzen.

IV. Bestellung

1. Die Bestellung wird durch eine von uns erteilte Auftragsbestätigung verbindlich. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind uns vom Besteller innerhalb von 8 Werktagen schriftlich bekannt zu geben.

2. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer Hinsicht endgültig geklärt ist und alle vereinbarten Beistellungen von Rohmaterialien durch den Besteller oder Dritte erfolgt sind. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, ab dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zu höherer Gewalt zählen auch Betriebsstörungen wie z.B. Feuer, Rohstoff- und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder dessen Unterlieferer eintreten.

V. Lieferungen

1. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. unserer diesbezüglichen Mitteilung auf den Besteller über.

2. Die Versendung der Waren/Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen.

3. Abrufaufträge werden im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt. Sind Abruftermine vereinbart, können wir nach Ablauf des Termins Bezahlung der bereitgestellten Mengen verlangen, ohne den Besteller zuvor in Kenntnis gesetzt zu haben. Nimmt dieser die abgerufene/bereitgestellte Menge nicht fristgerecht ab, können wir sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.

4. Ist keine Dauer für einen Abrufauftrag vereinbart, so gilt eine Laufzeit von einem Jahr.

5. Kommt der Besteller mit der Abnahme um mehr als 2 Monate in Verzug, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt pauschal 20 % des Bruttoauftragswertes, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist, Auch wir haben die Möglichkeit bei entsprechendem Nachweis höheren Schaden geltend zu machen.

6. Mehr- oder Minderlieferungen ( Stückzahl± 10 % ) im üblichen Rahmen gelten als vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Ist nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zu begleichen.

2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Objekten ab 5.000 € Auftragswert eine Anzahlung in Höhe von 50 % zu verlangen. Die Restzahlung wird nach Lieferbereitschaft/Abnahme fällig.

3. Bei Zahlungsverzug werden wir auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe der Zinsen des Kontokorrentkredites, mindestens in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 8 Prozentpunkte über dem Basissatz ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen

4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen , einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum . Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter der Bedingung berechtigt, dass er unseren Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer weiterleitet. Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter, die unseren Eigentumsvorbehalt betreffen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch die selbständige Einziehung der Forderung insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

VIII. Mängelhaftung/Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Auslieferung zu prüfen und offensichtliche Mängel , auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung schriftlich zu rügen. Für die Geeignetheit des Materials für den vorgesehenen Zweck und die Richtigkeit von Abmessungen sind wir nur verantwortlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zusichern. Für Ersatzlieferungen beginnt die vorerwähnte Frist neu zu laufen..

2. Für nicht erkennbare, später auftretende Materialmängel übernehmen wir keine Haftung. Wir sind nicht verpflichtet, beigestelltes Material auf Geeignetheit und Fehlerfreiheit zu überprüfen.

3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Besteller hat uns dazu eine angemessene Frist zu gewähren. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) bleibt uns überlassen. Für den Fall der Ersatzlieferung berechnen wir den Wert der bis zur Mangelfeststellung gezogenen Nutzungen. Der Besteller kann Schadenersatz statt oder neben der Leistung erst und nur dann verlangen, wenn der Besteller uns im Rahmen der Nacherfüllung eine dreimalige Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt hat. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung des Vertrages verlangen. Alle weiteren Ansprüche sind im Rahmen der nachstehenden Haftungsbegrenzungsreglungen ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche, speziell Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

4. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware nachträglich vom Besteller oder einem nicht von uns autorisierten Dritten Eingriffe vorgenommen wurden.

5. Nachschleif-/Schärfarbeiten erfolgen nur auf Gefahr des Bestellers. Wir übernehmen keine Gewähr für die schadfreie Durchführbarkeit der Arbeiten und den gewünschten Erfolg.

6. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Kaufpreis oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht statthaft. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In jedem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Betrag des dreifachen Warenwertes (Rechnungsbetrages). Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten nicht, wenn die Ansprüche gegen uns auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, ferner im Rahmen der Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden.

2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller. Für die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden, ferner für die Haftung wegen eines uns oder unsere Erfüllungsgehilfen treffenden groben Verschuldens bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Feuchtwangen. 
Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Ansbach.

XI. Sonstiges

Sollten Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages und der übrigen Vertragsbedingungen bleiben unberührt.